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„Große“ Magazine und verkürzbare Halbautomaten

Viele Gerüchte kursieren um die im §17 WaffG festgelegten verbotenen Waffen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

„Große“ Magazine und verkürzbare Halbautomaten, die vor dem 14.12.2019 bereits rechtmäßig in Besitz waren, müssen bis 14.12.2021 der Waffenbehörde (Wien: Polizeikommissariate) gemeldet werden.

Eine Vorlage für die Meldung sowie den Antrag auf Ausnahmebewilligung für Sportschützen finden Sie hier: www.euroguns.at/downloads/

Keine Meldepflicht bei Magazinen für

Magazine für Faustfeuerwaffen - 11 bis 20 Schuss

Magazine für Faustfeuerwaffen - mehr als 20 Schuss

Magazine für halbautomatische Langwaffen - mehr als 10 Schuss

Achtung!
Für Meldungen gem. § 17/1/7 und §17/1/8 muss auch die Waffe bereits vor dem 14.12.2019 rechtmäßig in Besitz gewesen sein. Haben Sie nur Magazine besessen, ist nur die Meldung gem. §17/1/9 oder §17/1/10 möglich. Sie dürfen die Magazine dann nur besitzen, aber nicht verwenden!

Halbautomatische Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm)

Meldung gem. §17/1/11 wenn die Waffe ohne Funktionseinbuße mittels

auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden kann.

Tipp!
Für Sportschützen ist eine generelle Ausnahmebewilligung möglich.
Werden Sie Mitglied im EUROSHOOTERS-Schützenverein! Weitere Infos: www.euroshooters.at